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Feuerwehrleute

Brandschutz
Feststellanlagen
DIN 14677
zertifiziert

Installation, Wartung, Jährliche Prüfung Ihrer Brandschutz Feststellanlagen

 

Feststellanlagen (FSA) werden auch als Türfeststellanlagen (TFA) bezeichnet und dienen dem
Offenhalten von Feuerschutzabschlüssen und Brandschutzabschlüssen wie

  • Brandschutztüren, Rauchschutztüren,

  • Brandschutztore,

  • Rolltoren,

  • Rauchschutztüren und

  • Rauchschürzen zwischen Brandabschnitten.

Im Falle eines Brandes oder einer Rauchentwicklung sichert eine Feststellanlage das sichere Schließen der Feuerschutz- bzw. Rauchschutzabschlüsse.

Wer darf Feststellanlagen instand halten?

Feuer- und Rauchschutztüren und -tore sowie Feststellanlagen müssen regelmäßig durch befähigte Personen mit Sachkundenachweis geprüft und instand gehalten werden. Dies ist wichtig, um im Schadensfall nicht die Versicherungsansprüche zu verlieren.

Wie oft müssen Feststellanlagen geprüft werden?

Zum Sicherstellen der Funktionsfähigkeit einer Feststellanlage bedarf es der Funktionsprüfung, die in Abständen von max. einem Monat durchgeführt werden sollte (nach 12 Prüfungen ohne Mangel, kann alle 3 Monate geprüft werden) sowie einer jährlichen Prüfung und Wartung durch einen Sachkundiger oder einem Fachbetrieb.

Let`s Work installiert, prüft und hält Ihre Anlage instand –

zertifiziert für Feststellanlagen nach
DIN 14677 und Brandschutzabschlüsse vom TÜV-Rheinland

Lets work phone

Regelmäßige Prüfung sichert Leben und Versicherungsschutz im Gefahrenfall

Brandschutztüren spielen eine wichtige Rolle im vorbeugenden Brandschutz. Die in der Regel selbstschließenden Türen sollen in erster Linie Öffnungen in feuerhemmenden oder feuerbeständigen Wänden gegen den Durchtritt von Feuer sichern. Die zuverlässige Funktion von Brandschutztüren hängt nicht nur von der Herstellung und vom korrekten Einbau ab, sondern auch von der Nutzung bzw. Benutzung, den Umgebungseinflüssen, ggf. erfolgten Änderungen und einer regelmäßigen Kontrolle hinsichtlich ihrer Funktion und Eigenschaften.

Je nach Nutzung, Umgebungsbedingungen und Gefährdungssituation müssen diese Einrichtungen in bestimmten Abständen regelmäßig überprüft werden. Dies geschieht zum einen durch den Betreiber der baulichen Anlage in regelmäßigen Abständen, z.B. monatlich, zum anderen durch befähigte Personen mit entsprechender Qualifikation zur Durchführung dieser Tätigkeit. Weiterhin können zusätzliche bauaufsichtlich geforderte Prüfungen durch Sachkundige gemäß der Prüfverordnung des jeweiligen Bundeslands verpflichtend sein.

 

Durch die regelmäßige Prüfung der Anlagen gewährleisten Sie den Versicherungsschutz im Schadensfall. Eine ordnungsgemäße Funktion von Brandschutz- und Rauchschutztüren kann im Gefahrenfall lebenswichtig sein. Nur so können Brandabschnitte, Rettungswege, Treppenhäuser oder sichere Rückzugsräume zumindest für eine gewisse Zeit dem Rauch und Feuer standhalten bis hin zu deren Freihalten. Regelmäßige Kontrollen im Tagesgeschäft und ggf. der Einbau von betrieblich notwendigen Zusatzeinrichtungen wie Feststellanlagen sichern zusammen mit der Einsicht der Beschäftigten die lebensrettende Funktion solcher Anlagen.

DIN EN 14677 Instandhaltung von elektrisch gesteuerten Feststellanlagen für Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse
Die DIN legt Anforderungen für die Instandhaltung von Feststellanlagen für Feuerschutz- und/oder Rauchschutzabschlüsse in Gebäuden fest. Diese Norm gilt auch für die Instandhaltung von Feststellanlagen, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. Diese Norm gibt Empfehlungen für den Nachweis der Kompetenz von Fachfirmen und Personen, die die Instandhaltung von Feststellanlagen an Feuerschutz- und/oder Rauchschutzabschlüssen durchführen. Diese Norm beinhaltet keine Festlegungen für die Instandhaltung der Feuerschutz- bzw. Rauchschutzabschlüsse selbst. Bei Festlegungen dieser Norm geht man davon aus, dass die Feuerschutz- bzw. Rauchschutzabschlüsse selbst sich in einem funktionsfähigen Zustand befinden. Diese Norm gilt nicht für die Abnahme von Feststellanlagen für Feuerschutz- bzw. Rauchschutzabschlüsse.

Zusammenfassend ist für das Thema Prüfung und Wartung zu sagen, dass neben einer regelmäßigen Kontrolle durch den Betreiber meist nach zwölf Monaten eine sachkundige Prüfung zu erfolgen hat. Die Frist kann aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch kürzer sein. Weiter sind die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen (z.B. Technische Prüfverordnung) zu beachten. Mit Let’s Work – zertifiziert nach DIN EN 14677 – haben Sie einen verlässlichen Partner für Ihre jährlichen Prüfungen an Ihrer Seite.

 

 

 

ASR A1.7. Türen und Tore: Prüfung und Wartung von Brandschutz- und Rauchschutztüren sowie Feuerschutzabschlüsse

Pflichten des Betreibers
Die Verpflichtungen des Betreibers bzw. Arbeitgebers lassen sich u.a. aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, hier ASR A1.7. Türen und Tore, entnehmen. Diese Technische Regel dürfte fast überall anwendbar sein, da die meisten Türen in Arbeitsstätten verbaut sind.

In § 2 Anwendungsbereich heißt es dazu:

(1) Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände sowie in vergleichbaren betrieblichen Einrichtungen, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Sie gilt nicht für Türen und Tore von maschinellen Anlagen (z.B. Aufzugsanlagen) und nicht für provisorische Türen und Tore auf Baustellen.

Prüfung durch den Betreiber
In Punkt 10.2 Abs. 3 ASR A1.7 steht dazu:

Brandschutztüren und -Tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z.B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber).

Instandhaltung/Prüfung durch Sachkundige
In Punkt 10 dieser ASR werden weiterhin die Pflichten zur Instandhaltung der Türen aufgeführt:

10.1 Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung

(1) Die Betriebs-, Instandhaltungs-und Prüfanleitungen des Herstellers sind zu beachten und müssen in der Arbeitsstätte verfügbar sein. Türen und Tore unterliegen durch betriebliche Veränderungen (insbesondere Nutzungsänderungen, Nachrüstungen und Umbauten) Einflüssen, die im Hinblick auf die Sicherheit neue Voraussetzungen schaffen können. Bei der Beurteilung, ob Türen und Tore unter veränderten Nutzungsbedingungen noch ausreichend sicher sind, ist das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prüfung zu berücksichtigen. Der Hersteller sollte mit einbezogen werden.

10.2 Sicherheitstechnische Prüfung
(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
(2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z.B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können.
(3) Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z.B. Feststellanlagen einmal jährlich durch den Sachkundigen).

(4) Die sicherheitstechnische Prüfung schließt die Überprüfung des Vorhandenseins einer vollständigen technischen Dokumentation und der Betriebsanleitung ein.

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